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LANGE Servicecenter
für Neukunden und Bestandskunden

Türsysteme, Servicemitarbeiter AutomatiktürenSie erreichen unseren Kundenservice Montag bis Freitag von 08:00 – 17:00 Uhr unter:
07144 899 95-90
Den Notdienst erreichen Sie auch außerhalb unserer Geschäftszeiten.
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    AGB

    Allgemeine Liefer- & Verkaufsbedinungen – Lange Automatiktüren GmbH


    1. Geltungsbereich

    Für sämtliche Geschäfte gelten unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Mit Auftragserteilung, spätestens nach Abnahme unserer Lieferungen, sind unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vom Käufer als rechtlich bindend anerkannt. Den Einkaufsbedingungen des Käufers ist hiermit formell widersprochen. Durch Abänderung einzelner Bedingungen wird die Rechtsgültigkeit der übrigen nicht berührt. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen, sowie Erklärungen unserer Vertreter sind für uns nur dann bindend, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrungen oder ähnliche Ereignisse, auch wenn sie nur auf Schwierigkeiten der Materialbeschaffung beschränken, entbinden uns von unseren Verpflichtungen.

    2. Angebote

    Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge und deren Änderungen sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend.

    3. Preise

    Sämtliche Preise verstehen sich für die Ware ab Werk Steinheim, ausschließlich Fracht und Verpackung, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Versicherungskosten sind im Preis enthalten. Die Ware reist immer auf Gefahr des Bestellers. Die Mehrwertsteuer ist jeweils in gesetzlicher Höhe den Preisen hinzuzurechnen.

    4. Ausführung

    Änderungen und Abweichungen in der Ausführung eines Auftrages sind durch uns zulässig, wenn sie aus technischen Gründen notwendig sind. Auftragsänderungen nach Ausfertigung der Auftragsbestätigung können wir nur berücksichtigen, wenn die Kosten vom Verkäufer übernommen werden.

    5. Lieferfristen/Lieferung

    Werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich. Dem Besteller steht gegenüber uns kein Anspruch auf Schadenersatz oder Verzugsstrafen wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung zu. Zum Rücktritt ist der Besteller erst dann berechtigt, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Unserer Warenlieferung erfolgt, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden, generell unfrei. Lieferungen an uns sind prinzipiell frei Haus, unfreie- oder Nachnahmelieferungen werden nicht angenommen.

    6. Zahlung

    Unsere Rechnungen sind zahlbar:

    a) innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto.
    b) Innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug (netto).
    c) Rechnungen über Montagen, Wartungen oder Reparaturen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto fällig.


    Kontakt­informationen

    Anschrift:
    Lange Automatiktüren GmbH
    Kreuzwegäcker 2
    71711 Steinheim an der Murr

    tel.  07144 899 95 90
    fax  07144 899 95 95

    E-Mail: info@lange-tuersysteme.de


    7. Zahlungsverzug

    Bei Handelsgeschäften mit Kaufleiten treten die Verzugsfolgen ohne Mahnung mit dem auf der Rechnung ausgedruckten Fälligkeitsdatum ein. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Zinssatz oder der Käufer eine niedrigere Belastung nachweist. Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, insbesondere wenn bei dem Besteller Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste vorkommen, sind wir befugt, die gelieferte Ware sicherheitshalber an uns zu nehmen, ohne dass hierdurch die Zahlungspflicht des Bestellers erlischt. Ferner werden in diesen Fällen alle unsere ausstehenden Forderungen, auch Wechsel fällig. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Lieferung noch nicht erfolgt, können wir nach unserer Wahl die Lieferung von vorheriger Sicherheitsleistung abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten, sofern Ungünstiges über die Vermögenslage des Bestellers bekannt wird, insbesondere sofern dieser in Zahlungsverzug gerät.

    8. Eigentumsvorbehalt

    Sämtliche gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller uns gegenüber dem Besteller zustehender Ansprüche, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung genommener Wechsel und Schecks in bar bis zu unserer vollständigen Freistellung aus eventuellen Verbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Für gelieferte Waren gilt verlängerter Eigentumsvorbehalt in Ergänzung des § 455 BGB. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung nachstehender Bedingungen zu verwerten, oder sofern er Wiederverkäufer ist, weiter zu veräußern. Ein Weiterverkauf darf nur gegen Barzahlung oder unter ausdrücklichem Hinweis auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten erfolgen. Für den letztgenannten Fall gehen sämtliche Forderungen und sonstige Ansprüche des Bestellers gegenüber Dritten auf uns über. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen vermischt oder verbunden, so erwerben wir an der etwa neu entstehenden Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Gegenstände, wodurch die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Besteller die Gegenstände als unentgeltlicher Verwahrer für uns in unmittelbarem Besitz behält. Der für den Weiterverkauf vereinbarte Rechtsübergang gilt entsprechend. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange wir keine abweichenden Anweisungen erteilen, jedoch ist der Besteller verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und Ihnen die Abtretung anzuzeigen. Entsprechendes gilt, sofern der Besteller bei der Weiterverwertung keinen Kaufanspruch, sondern einen Vergütungsanspruch erwirkt. Dieser Vergütungsanspruch geht nur in Höhe des Rechnungsbetrages der bei dem Verwertungsgeschäft verwendeten Vorbehaltsware auf uns über.

    9. Aufrechnung

    Aufrechnung mit Ansprüchen jeglicher Art des Bestellers ist unzulässig, desgleichen Zurückbehaltung von Zahlungen neben solchen Ansprüchen.

    10. Abnahme und Gefahrenübergang

    Die gelieferte, montierte oder in Betrieb genommene Ware gilt als abgenommen, wenn dies vom Kunden bestätigt wird, jedoch spätestens 14 Tage nach Montage, Inbetriebnahme oder Benutzung. Alle Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung das Werk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird.

    11. Mängelrügen

    Beanstandungen unserer Lieferungen müssen sofort, spätestens aber 8 Tage nach Empfang der Ware erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt unsere Lieferung als vereinbarungsgemäß ausgeführt. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware. Weitere Ansprüche auf Ersatz mittelbarer oder unmittelbarer Schäden sind ausgeschlossen.

    12. Mängelhaftung (Gewährleistung)

    Wir haften nur unserem Vertragspartner gegenüber, somit sind Gewährleistungsansprüche nicht abtretbar. Die Gewährleistung erfolgt nach den allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie und nach DIN unter Hinweis darauf, dass die Anwendung der VOB gemäß § 1, Ziffer 2, Teil A der VOB die Lieferung und Montage maschineller Einrichtung ausschließt und hierzu auch automatische Türöffneranlagen gehören. Für die von uns gelieferten Anlagen übernehmen wir auf die Dauer von 24 Monaten, vom Tage der Lieferung an gerechnet, eine Gewähr der Art, dass alle während dieser Zeit nachweisbar infolge fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar gewordene Teile nach unserer Wahl ersetzt oder instand gesetzt werden. Die Feststellung der diese Gewährleistungspflicht auslösenden Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Abhilfe sowie zur Lieferung von Anlagen und Ersatzteilen ist uns eine angemessene Frist und Gelegenheit zu gewähren. Wird diese verweigert, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die beanstandeten Teile sind- sofern dies möglich ist- in unser Werk einzusenden. Bei Einsendung beanstandeter Ersatzteile erfolgt der Hin- und Rückversand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wird nachträglich durch uns festgestellt, dass es sich um Leistungen gehandelt hat, die nicht unter unsere Gewährleistungspflicht fallen, so werden die angefallenen Kosten ebenso verrechnet. Bei eigenmächtiger Abänderung oder Instandsetzung unserer Erzeugnisse erlischt unsere Gewährleistungspflicht. Für die von uns durchgeführten Nachbesserungen oder Reparaturen haften wir im gleichem Umfang wie für den Liefergegenstand, jedoch nur auf Dauer von 6 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Nachbesserung. Sich aus der vorstehenden Regelung ergebende Ansprüche verjähren in 3 Monaten, beginnend mit dem Datum der rechtzeitig in der Gewährleistungsfrist erhobenen Mängelrüge, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.

    13. Montage- und Kundendienstarbeiten

    Unsere Montagen und Kundendienstarbeiten erfolgen ohne Haftung für Folgeschäden. Die Berechnung erfolgt gemäß unseren Montagebedingungen.

    14. Zurücknahme

    Zurücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware erfolgt nur mit unserer schriftlichen Genehmigung. Die Ware muss dann frachtfrei geliefert werden. Zurückgelieferte Ware wird nur unter Vorbehalt der einwandfreien Verpackung und Funktion, sowie unbenutzt zurückgenommen. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme oder Umtausch ausgeschlossen. Rücknahmen berechnen wir mit 20% des Netto-Warenwertes für Verwaltungsaufwand und Prüfkosten. Bei Änderungen von Sonderanfertigungen berechnen wir Änderungskosten und die bis dahin sonstig angefallenen Kosten.

    15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch bei Wechselverbindlichkeiten, ist für beide Teile die für den Firmensitz zuständige Gerichtsbarkeit. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Für die Rechtsentscheidung ist stets das Deutsche Recht maßgebend.

    16. Sonstiges

    Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht. Für alle aus diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ nicht aufgeführten Punkte gilt das jeweilige Handelsrecht.